Gütersloh, Brockhäger Straße III: Schlechter Zustand und Benutzungspflicht

An der Brockhäger Straße gibt es ab dem Ortsausgang bis zur Einmündung Hofbrede auf der rechten Straßenseite einen gemeinsamen Fuß- und Radweg, der in beiden Fahrtrichtungen mit Zeichen 240 StVO als benutzungspflichtig beschildert ist. Viele Schadstellen wurden nur notdürftig ausgebessert. An der Einmündung Hofbrede ist der Weg stark verschwenkt (Bild 1).

Im weiteren Verlauf in Richtung Brockhagen wird der Radverkehr in beiden Fahrtrichtungen auf der Fahrbahn bzw. auf den sehr gut befahrbaren Seitenstreifen geführt. Eine hohe Gefährdung für die Radfahrer besteht hier offensichtlich ebenso wenig, wie im vorherigen Verlauf. Insbesondere für Radfahrer aus Richtung Brockhagen ist es nicht sicherer, den rechten Seitenstreifen zu verlassen und die Fahrbahn zu überqueren um auf dem qualitativ minderwertigen linksseitigen Fuß- und Radweg weiter zu fahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.

Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören. Zudem ist die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur dann zulässig, wenn die Radverkehrsanlage die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) erfüllt. Der Weg ist durchgehend 1,80 m breit. Laut Rand-Nummer 20 zu § 2 VwV-StVO soll ein mit Zeichen 240 gekennzeichneter gemeinsamer Fuß- und Radweg außerorts mindestens 2,00 m breit sein. Laut Rand-Nummer 37 zu § 2 VwV-StVO ist für die Anordnung einer Benutzungspflicht in Gegenrichtung Vorraussetzung, dass die lichte Breite des Radweges durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt.

Daher sollten die Benutzungspflichten hier aufgehoben werden. Langfristig sollte der Weg in einer den Richtlinien entsprechenden Qualität erneuert werden. Um zu verhindern, dass die Oberfläche nach wenigen Jahren wieder durch Baumwurzeln aufgebrochen wird, sollte der Unterbau in einer ausreichenden Stärke ausgeführt werden.

Ende 2012 wurden die Übergänge an der Brücke angeglichen (Bild 5).

Im August 2014 wurden Gefahrenzeichen "Unebene Fahrbahn" aufgestellt (Bilder 9 + 10).

Dezember 2014: Die gröbsten Schäden wurden ausgebessert (Bilder 8 + 9).

Informationen

Status:
In Bearbeitung
Status vom:
28.12.2014
Gemeldet am:
03.02.2012
Gemeldet von:
Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Baulicher Zustand
  • Radverkehrsführung
Bild 1: Der Geh- und Radweg ist auch in Gegenrichtung benutzungspflichtig

Bild 1: Der Geh- und Radweg ist auch in Gegenrichtung benutzungspflichtig


Bild 2: Die Qualität von Reparaturstellen an Fahrbahnen ist im Regelfall wesentlich besser

Bild 2: Die Qualität von Reparaturstellen an Fahrbahnen ist im Regelfall wesentlich besser


Bild 3: Der Unterbau ist offensichtlich nicht stark genug

Bild 3: Der Unterbau ist offensichtlich nicht stark genug


Bild 4

Bild 4


Bild 5

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Bild 6

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Bild 7

Bild 7


Bild 8: Die gröbsten Schäden ...

Bild 8: Die gröbsten Schäden ...


Bild 9: ... wurden ausgebessert

Bild 9: ... wurden ausgebessert




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