Abgelehnt
01.10.2012
17.10.2011
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Baulicher Zustand
- Verkehrszeichen
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Da in dem Abschnitt zwischen Holler Straße und der Ortstafel die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Annordnung der Benutzungspflichten ebenso wenig erfüllt werden, wie im vorhergehenden Abschnitt der Brockhäger Straße, müssen sie aufgehoben werden.
Die Benutzungspflicht bzw. Freigabe des linken Radwegs wird im weiteren Verlauf nicht durch eine entsprechende Beschilderung aufgehoben. Der Fuß- und Radweg verläuft über die Kreuzung mit dem Nordring hinweg an der Hohenzollernstraße weiter. Laut der gültigen VwV-StVO gilt das linksseitig aufgestellte Zeichen 241 bis es durch eine entsprechende Beschilderung aufgehoben wird oder bis "das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist" (Siehe VwV-StVO / Zu § 41 / Zu den Zeichen 237, 240 und 241 / Rand- Nr. 3).
Nach eigenen Beobachtungen befahren viele Radfahrer, offensichtlich legal, den linken Radweg des kompletten Straßenzugs Brockhäger Straße / Hohenzollernstraße in Fahrtrichtung Stadteinwärts. Da die rote Radfahrspur dafür zu schmal ist, weichen die Falschfahrer bei Gegenverkehr oft auf die Gehwegseite aus, sie fahren also auf der linken Seite des linken Fuß- und Radwegs! (Bild 8).
Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33, ist die Freigabe von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung "insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden." Die linksseitige Freigabe sollte an der Einmündung Schillstraße beendet werden. An dieser Stelle gibt es eine sichere, lichtsignalgesteuerte Überquerungshilfe (Bild 3).
Das hier angebrachte Schild mit der Aufschrift "Radfahrer bitte Radweg wechseln" muss durch eine Beschilderung ersetzt werden, wodurch die Weiterfahrt auf dem linken Radweg verboten wird.
Die sehr unebenen Oberflächen der Radverkehrsanlagen an der Brockhäger Straße sind mit Betonsteinen gepflastert (Bild 4). Oberflächen aus Pflastersteine haben einen hohen Rollwiederstand und sind unkomfortabel zu befahren. Diese sind für Fahrräder mit schmalen Reifen und hohem Reifendruck ungeeignet (Bild 4). Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (ERA) soll die Oberflächenqualität von Radverkehrsanlagen mindestens die gleiche Qualität haben, wie sie für Fahrbahnen üblich ist. Mittelfrstig sollte der Hochbord-Radweg durch einen asphaltierten Schutzstreifen oder Radfahrstreifen ersetzt werden.
Im Gegensatz zu der Forderung des ADFC, die Benutzungspflichten aufzuheben, wurde im September 2012 auch der bisher nicht benutzungspflichtige Abschnitt ab der Kreuzung mit dem Nordring mittels mehrerer Zeichen 241 StVO als benutzungspflichtig beschildert (Bild 5).
Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn eine besondere, das übliche Maß deutlich übersteigende Gefahrenlage besteht. Die Führung der Radfahrer auf der vorhandenen Nebenanlage muß dazu geeignet sein, diese Gefahrenlage zu beseitigen. Das ist hier nicht der Fall. Die Nebenanlage entspricht hinsichtlich der Breiten, Ausgestaltung und Beschaffenheit nicht der VwV-StVO sowie den technischen Regelwerken, auf die in der VwV-StVO zu § 2 Rand- Nr. 13 und zu §§ 39-43 StVO Rand- Nr. 6 hingewiesen wird.
Zwischen der Kreuzung mit dem Nordring und der Einmündung der Holler Straße war bisher keine Benutzungspflicht angeordnet. Fraglich ist, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Beurteilung der gemäß § 45 Abs. 9 StVO für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht erforderlichen tatsächlichen Gefahrenlage die Unfalldaten ausgewertet hat. Es gibt keine Pressemeldungen über Unfälle an dieser Stelle mit Radfahrern auf der Fahrbahn mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen.
Daher wird der ADFC diese Meldung weiter verfolgen.
Am 04.06.2013 haben sich zwei Polizeibeamte als Mountainbike-Patrouille an der Ecke Brockhäger Straße/Georgstraße postiert um repressive Maßnahmen gegen Radfahrer zu ergreifen, die aus Richtung Brockhagen kommend vorschriftsmäßig den linken Radweg benutzten (siehe oben).
In einem Bericht der Neuen Westfälischen heisst es: "Hier war es in diesem Jahr bereits zu drei Unfällen mit Radfahrern gekommen."
Dem ADFC ist bekannt, dass im September 2013 das Bußgelverfahren gegen zumindest einen der kontrollierten Radfahrer eingestellt wurde.
19.01.2014: Im Bereich der Einmündung Schillstraße wurde ca. 5 m neben der Radwegfurt an der Überquerungsstelle ein Verkehrszeichen 237 (Radweg) iVm Zusatzzeichen "Ende" angebracht (Bild 10). Das Verkehrszeichen sollte unmittelbar neben der Radwegfurt aufgestellt werden. Laut Rd.-Nr. 43 der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 sollte der Seitenabstand innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m betragen.
08.03.2014: Die Verkehrszeichen wurden versetzt und eine Markierung auf den Boden angebracht.
Bild 1: Stadtauswärts in Höhe des Nordrings.
Bild 2: Stadteinwärts in Höhe des Ortseingangs.
Bild 3: Stadteinwärts in Höhe der Schillstraße.
Bild 4: Der gepflasterte Radweg ist teilweise sehr uneben und wellig.
Bild 5: September 2012 wurde anfangs der Brockhäger Straße eine neue Radwegbenutzungspflicht angeordnet.
Bild 6: Die vielen Einmündungen und Grundstücksausfahrten ...
Bild 7: ... sind zeitweise stark frequentiert.
Bild 8: Die Flächen für den Fußgängerverkehr sind unzureichend.
Bild 9 vom 19.01.2014: An der Überquerungsstelle wurde ein Verkehrszeichen 237 (Radweg) iVm Zusatzzeichen "Ende" angebracht
Bild 10: Im März 2014 wurden die Verkehrszeichen versetzt und eine Markierung auf den Boden angebracht.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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