Abgelehnt
20.03.2012
17.10.2011
Daniel Neuhaus
normal
- Benutzungspflicht
- Benachteiligung
- Radverkehrsführung
- Gefahrenstelle
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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In Fahrtrichtung Kreisverkehr ist der Radweg mittels Zeichen 241 als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Das Zeichen 241 wird im weiteren Verlauf des Radwegs nicht wiederholt, zudem wird die Benutzungspflicht nicht explizit aufgehoben. Laut der gültigen, 2009 geänderten VwV-StVO müssen die Beschilderungen an Kreuzungen und Einmündungen nicht wiederholt werden, so dass es unklar ist, ob und an welcher Stelle der benutzungspflichtige Abschnitt endet.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) machen das Aufstellen von Verkehrszeichen, die den Radverkehr auf einen Sonderweg im Straßenseitenraum verweist, von strengen Anforderungen abhängig. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Das Gericht hatte damit die seit 1997 gültige Rechtslage bestätigt, nach der Radfahrer im Regelfall auf die Fahrbahn gehören.
Eine besondere Gefahrenlage besteht hier für Radfahrer auf der Fahrbahn genauso wenig, wie auf der anderen Straßenseite, wo der Radweg nicht benutzungspflichtig beschildert ist. Im Gegenteil, an dieser Stelle ist insbesondere der Radweg gefährlich, da es wenige Meter hinter der angeordneten Benutzungspflicht eine gefährliche Ein- und Ausfahrt zu einem frequentierten Parkplatz gibt (Bild 2). Hier werden rechtsabbiegende Autos links neben dem Radverkehr geführt, wodurch Konflikte vorprogrammiert sind. Ausgerechnet die gefährlichste Stelle des Radwegs wurde hier explizit als benutzungspflichtig ausgewiesen.
Die Oberflächen der Radverkehrsanlagen an der Bismarckstraße sind mit Betonsteinen gepflastert. Oberflächen aus Pflastersteinen haben einen hohen Rollwiderstand und sind unkomfortabel zu befahren. Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen soll die Oberflächenqualität von Radverkehrsanlagen mindestens die gleiche Qualität haben, wie sie für Fahrbahnen üblich ist.
Der ADFC fordert, dass zumindest an benutzungsplichtigen Abschnitten eine fahrbahnähnliche Qualität gewährleist wird, da durch die Anordung der Benutzungspflicht Radfahrer nicht auf die sich in einem besseren Zustand befindliche Fahrbahn ausweichen dürfen. Wie oben dargestellt, ist jedoch bereits die Benutzungspflicht an sich ersatzlos aufzuheben.
Die Benutzungspflicht wurde im November 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit erledigt.
Im Marz 2012 wurde direkt vor der Kreuzung eine Benutzungspflicht angeordnet (Bild 4). Im Verlauf vorher ist der kurze Radweg nicht benutzungspflichtig. Radfahrer, die sich auf der Geradeausspur der Kreuzung nähern und geradeaus fahren wollen, müssen an der Kreuzung einen sehr starken Schlenker nach rechts fahren um dann einen ebenso starken Schlenker nach links auf die Radfurt zu fahren. Kraftfahrer könnten aus diesem Verhalten schließen, dass die Radfahrer rechts abbiegen wollen. Dadurch können Konflikte und Unfallgefahren entstehen.
In der Gegenrichtung durften sich bis März 2012 die Radfahrer, die in Fahrtrichtung Kahlertstraße geradeaus fahren, vor der Kreuzung auf die Geradeausspur einordnen (Bild 5) um hinter der Kreuzung, wo es keine Radverkehrsanlagen gibt, auf der Fahrbahn weiterzufahren (Bild 6). Dies funktioniert sicher und problemlos.
Durch die neu angeordnete Benutzungspflicht werden geradeaus fahrende Radfahrer gezwungen, rechts neben der Rechtsabbiegerspur zu fahren (Bild 7). Bei gleichzeitiger Freigabe an der LSA (Bild 8) ist dies mit besonderen Gefahren verbunden, wie es die vielen Abbiegeunfälle zeigen.
Zudem müssen die Radfahrer hinter der Kreuzung gemäß § 10 StVO in die Fahrbahn einfahren und dabei ggf. warten um dem Fahrbahnverkehr in gleicher Fahrtrichtung Vorfahrt zu gewähren. Dies stellt eine unnötige Benachteiligung dar.
Am 20. März 2012 hat der Fachbereich Ordnung auf ADFC-Anfrage mitgeteilt, dass die Benutzungspflicht aufgrund einer besonderen Gefahrenlage für mehrere Kreuzungsbereiche an der Friedrich-Ebert-Straße angeordnet wurde. Diese besondere Gefahrenlage sieht der ADFC nicht. Im Gegenteil stellt die Anordnung der Benutzungspflicht wie oben erläutert für geradeausfahrende Radfahrer eine erhebliche Erhöhung des Gefahrenpotentials dar, da sie nun zwingend rechts von rechtsabbiegenden Kraftfahrzeugen geführt werden.
Gemäß ERA 2010 - Sichere Führung der Radfahrer an Knotenpunkten (Seite 16) sind Konflikte mit rechtsabbiegenden Kfz häufigste Unfallursachen und es wird empfohlen, die Richtungen frühzeitig zu entflechten, in den Verkehrknoten Flächen für den Radverkehr bereitzustellen und diesen nicht an den Rand zu drängen. Durch die Neuanordnung der Benutzungspflicht werden geradeausfahrende Radfahrer wissentlich mit dem Rechtsabbigerverkehr auf Kollisionskurs geschickt.
Im Januar 2013 wurde das Zeichen 241 aus Bild 4 (getrennter Geh-/Radweg) um 50 m vorgezogen (Bild 9). Es steht nun auf einem Gehweg, der keine Trennung Gehweg / Radweg aufweist (Bild 10). Somit ist das Verkehrszeichen nichtig.
Bild 1: Bis November 2011 ...
Bild 2: ... war der Rad- Gehweg ...
Bild 3: ... erst hinter der Kreuzung mit der Friedrich-Ebert-Straße benutzungspflichtig
Bild 4: Im März 2012 wurde direkt vor der Kreuzung eine Benutzungspflicht angeordnet
Bild 5: Bis März 2012 durften Radfahrer sich in Gegenrichtung auf der Geradeausspur einordnen ...
Bild 6: ... um hinter der Kreuzung auf der Fahrbahn weiterzufahren (kein Radweg vorhanden)
Bild 7: Seit März 2012 werden Radfahrer daran gehindert, sich auf der Geradeausspur einzuordnen
Bild 8: Die Flächen für den Fußgängerverkehr sind unzureichend
Bild 9: Im Januar 2013 wurde das Zeichen 241 aus Bild 4 um 50 m vorgezogen.
Bild 10: Der Gehweg weist keine Trennung für Rad- und Fußgängerverkehr auf.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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