Erledigt
27.12.2013
28.07.2013
normal
- Benutzungspflicht
- Breite
- Baulicher Zustand
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Radfahrende müssen hier auf den schmalen unebenen Radweg wechseln. Im Verlauf vorher ist die Radverkehrsanlage nicht benutzungspflichtig.
Radwegbenutzungspflichten dürfen nur dort angeordnet werden, wo für Radfahrer auf der Fahrbahn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung besteht. Das ist hier, wie auch im Verlauf vorher, nicht der Fall.
Zudem ist der Radweg nur 1,00 m breit. Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO, zu § 2, Rand- Nr. 21) muss ein mit Zeichen 241 StVO gekennzeichneter Radweg mindestens 1,50 m breit sein.
Die Radwegbenutzungspflicht zwischen den Knotenpunkten mit der Pfälzer Straße und dem Franz-Birkhan-Ring muss daher aufgehoben werden.
Dezember 2013: Das Verkehrszeichen 241 StVO (Getrennter Fuß- und Radweg) wurde zwischenzeitlich entfernt. Damit ist die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben und die Mangelmeldung diesbezüglich erledigt.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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