In Bearbeitung
06.11.2011
17.10.2011
Meinolf Körkemeier
niedrig
- Baulicher Zustand
- Benutzungspflicht
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Oberflächen aus Pflastersteine haben einen hohen Rollwiderstand und sind unkomfortabel zu befahren.
Laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen soll die Oberflächenqualität von Radverkehrsanlagen mindestens die gleiche Qualität haben, wie sie für Fahrbahnen üblich ist. Das ist in der Barkeystraße nicht ansatzweise der Fall.
Zudem ist der Fuß- und Radweg ab der Einmündung „An der Insel“ mit Zeichen 241 als benutzungspflichtig beschildert (Bild 1). Radfahrer, die auf der Fahrbahn der Barkeystraße aus Richtung Königstraße fahren und an der Herzebrocker Straße links abbiegen wollen, müssen hier auf den schlechten Fuß- und Radweg wechseln. Ca. 150 m weiter müssen sie wieder auf die Fahrbahn wechseln bzw. anhalten, um den Rechtsabbieger-Fahrstreifen zu überqueren und sich auf den Linksabbieger-Fahrstreifen für Radfahrer einzuordnen (Bilder 2 + 3).
Dieses stellt eine unnötige Behinderung dar. Die vom Verordnungsgeber (StVO) gestellten hohen Anforderungen an die Anordnung von Radwege-Benutzungspflichten werden hier wohl nicht erfüllt. Siehe dazu eine Mitteilung vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen.
Daher muss die Benutzungspflicht aufgehoben werden.
Die Benutzungspflicht wurde im November 2011 aufgehoben. Die Mangelmeldung ist damit hinsichtlich der Benutzungspflicht erledigt. Die Priorität der Mangelmeldung wurde auf niedrig heruntergestuft, da die Oberflächenmängel nun legal umfahren werden können.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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