Gütersloh, Auf'm Kampe I: Unklare Radverkehrsführung und benutzungspflichtiger Fuß- und Radweg in Tempo-30-Zone

Die Straße Auf'm Kampe befindet sich in einer Tempo-30-Zone. Der gemeinsame Fuß- und Radweg ist mittels Verkehrszeichen 240 StVO als benutzungspflichtig beschildert (Bild 1) und wird an einer Einmündung sehr weit abgesetzt (Bild 2).

Ob der Fuß- und Radweg und seine Benutzungspflicht hinter der Einmündung endet, ist nicht zweifelsfrei erkennbar (Bild 3). Im weiteren Verlauf wird der Weg auch regelmäßig von Kraftfahrzeugen im Anliegerverkehr befahren (Bild 4).

Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“

Die Benutzungspflicht muss ebenso wie die in Gegenrichtung verlaufende Benutzungspflicht aufgehoben werden.

Die Benutzungspflicht wurde im Januar 2012 aufgehoben. Die Beschilderung wurde in einen Fußweg mit Radverkehrsfreigabe geändert (Bild 5). Die Mangelmeldung ist damit erledigt.

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
22.01.2012
Gemeldet am:
09.01.2012
Gemeldet von:
Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Radverkehrsführung
Bild 1

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Bild 2

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Bild 3

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Bild 4

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Bild 5: Im Januar 2012 wurde die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben.

Bild 5: Im Januar 2012 wurde die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben.




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