Erledigt
22.01.2012
09.01.2012
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Radverkehrsführung
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
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Ob der Fuß- und Radweg und seine Benutzungspflicht hinter der Einmündung endet, ist nicht zweifelsfrei erkennbar (Bild 3). Im weiteren Verlauf wird der Weg auch regelmäßig von Kraftfahrzeugen im Anliegerverkehr befahren (Bild 4).
Laut § 45 Abs. 1c StVO sind benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen in Tempo 30-Zonen unzulässig: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf [...] nur Straßen ohne [...] benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.“
Die Benutzungspflicht muss ebenso wie die in Gegenrichtung verlaufende Benutzungspflicht aufgehoben werden.
Die Benutzungspflicht wurde im Januar 2012 aufgehoben. Die Beschilderung wurde in einen Fußweg mit Radverkehrsfreigabe geändert (Bild 5). Die Mangelmeldung ist damit erledigt.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
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