Gütersloh, Am Hüttenbrink I: In zwei Richtungen benutzungspflichtiger Fuß- und Radweg

An der Straße Am Hüttenbrink gibt es auf der westlichen Straßenseite einen in beiden Richtungen benutzungspflichtigen gemeinsamen Fuß- und Radweg.

Die Oberfläche ist sehr uneben und für den Radverkehr ungeeignet. An der Kreuzung mit der Verler Straße ist der Rad- und Gehweg mit 1,6 m viel zu schmal, um den Fußgänger- und Radverkehr in zwei Richtungen abzuwickeln. Die Radverkehrsführung entspricht nicht den Richtlinien.

Außerdem ist es fraglich, ob hier die gesetzlichen Voraussetzungen, z. B. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, für die Anordnung der Benutzungspflichten gegeben sind, dies gilt in besonderem Maße für die linksseitige Anordnung.

Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu § 2, Rand-Nr. 33 ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung „insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.“

Daher müssen die Benutzungspflichten aufgehoben werden.

Im August 2012 wurden die Benutzungspflichten aufgehoben. Nach dem entfernen der Verkehrszeichen 240 StVO (gemeinsamer Geh-/ Radweg) ist die mit grauen Pflastersteinen bzw. Gehwegplatten ausgelegte Nebenanlage als Gehweg erkennbar. Die im Verlauf von reinen Gehwegen unzulässigen Furtmarkierungen über die untergeordneten Einmündungen wurden noch nicht entfernt. Siehe dazu die separate Mangelmeldung "Am Hüttenbrink III".

Informationen

Status:
Erledigt
Status vom:
19.08.2012
Gemeldet am:
15.09.2011
Gemeldet von:
Meinolf Körkemeier
Priorität:
normal
Kategorie:
  • Benutzungspflicht
  • Breite










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