Abgelehnt
04.04.2013
15.09.2011
Meinolf Körkemeier
normal
- Benutzungspflicht
- Verkehrszeichen
- Breite
- Radverkehrsführung
- Einbahnstraße
Kreisverband Gütersloh e. V.
Kreisverband Gütersloh e. V.
Sie sind hier: » ADFC vor Ort » KV Gütersloh » Mängel-Datenbank
Der rot gepflasterte und mit Zeichen 240 StVO beschilderte Sonderweg im Straßenseitenbereich ist in dem Abschnitt vor der Kreuzung mit der Rhedaer Straße nur 1,60 m schmal (Bilder 8 + 9). Laut Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) müssen mit Zeichen 240 StVO beschilderte gemeinsame Fuß- und Radwege innerorts mindestens 2,50 m breit sein. Gemäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (ERA) ist der Radverkehr auf Gehwegen auszuschließen, wenn sie innerorts nicht mindestens 2,50 m breit sind.
Die Fahrbahn ist in der Unterführung 3,50 m breit. Laut ERA (Abschnitt 7.2) könnte der Radverkehr hier in beiden Richtungen auf der Fahrbahn zugelassen werden: „Fahrgassen ab 3,00 m Breite eignen sich bei ausreichenden Ausweichmöglichkeiten für eine sichere Begegnung zwischen Kraftfahrzeugverkehr und Radverkehr.“ Eine Vorraussetzung dafür ist demnach die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h. Ausreichende Ausweichmöglichkeiten sind vor und hinter der Unterführung vorhanden.
Zudem ist die Fahrbahn des Alten Westring ab der Kreuzung mit der Wiedenbrücker Straße bis zum Beginn der Einbahnstraßenregelung weiterhin mittels Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) auch für den Radverkehr gesperrt (Bilder 4 + 5). Eine Begründung für ein den Radverkehr einschließendes Fahrbahnverbot ist für den ADFC an dieser Stelle nicht erkennbar.
Um den Radverkehr den Regelwerken entsprechend zu führen, sollte die Fahrbahn mittels der dafür erforderlichen Beschilderung auch in Gegenrichtung der Einbahnstraße freigegeben werden. Zudem sollte das Zeichen 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gegen Zeichen 260 StVO (Verbot für Krafträder und Kraftfahrzeuge) ausgewechselt werden und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt werden.
Laut ERA 2010 (Abschnitt 6.3) käme auch eine Fahrradstraße in Betracht: „Insbesondere die einseitig für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebene Fahrradstraße kann Einbahnstraßen ersetzen...“
Nadem im November 2011 die Benutzungspflicht in Fahrtrichtung Wiedenbrücker Straße augehoben worden ist, haben wir diese Mangelmeldung im Februar 2012 umfassend überarbeitetet, um sie der neuen Situation anzupassen.
Im März 2012 hat die Stadt Gütersloh den ADFC darüber informiert, an der derzeitigen Situation keine weiteren Änderungen durchzuführen. Für eine Freigabe in Gegenrichtung wäre eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h notwendig, die jedoch eine unbegründbare Beschränkung des fließenden Verkehrs sei. Nach Meinung des ADFC wäre eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht unbegründet:
Zudem ist das Fahrbahnverbot für Radfahrer ebenfalls eine Behinderung des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die zudem deutlich restriktiver erscheint, als eine Geschwindigkeitsreduzierung.
Anfang 2013 wurde das Gebäude auf dem Eckgrundstück abgerissen, ein Parkplatz angelegt und die Hecke durch ein Beet ersetzt.
Bild 1: Die linksseitige Benutzungspflicht wurde im November 2011 augehoben
Bild 2: Die rechtsseitige Benutzungspflicht besteht weiterhin
Bild 3: Die Fahrbahn ist für LKW- Anliegerverkehr zu Haus- Nr. 7 reserviert
Bild 4: Laut ERA könnte die Fahrbahn entgegen der Einbahnstraße für Radfahrer freigegeben werden
Bild 5: Hier stehen oft LKW auf dem Rad- Gehweg
Bild 6
Bild 7
Bild 8: Im letzten Abschnitt ist der Weg nur 1,60 m schmal
Bild 9: Es gibt kein Sichtdreieck
Bild 10: Die Hecke wurde entfernt.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.
© 2021 ADFC Kreisverband Gütersloh e. V.